Satzung des Vereins „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“

(2) Sitz des Vereins wird die Stadt Halle/Saale sein.
      Es besteht die Möglichkeit, Zweigstellen in anderen Städten aufzubauen.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Halle/Saale eingetragen und wird
     dann den Namen „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“ tragen.

(4) Geschäftsjahr ist das jeweils laufende Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO §§ 51ff) in der jeweils
     gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Organisation und Durchführung zahnärztlicher
     Hilfsprojekte in Entwicklungsländern.

     Durch den Einsatz freiwilliger Helfer und freiwillige Spenden soll die Arbeit in bereits

     bestehenden zahnärztlichen Hilfsprojekten in Indien und Bolivien fortgesetzt werden und
     neue Projekte in allen Teilen der Welt initiiert werden.
     Ziel ist die Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung und der allgemeinen
     Lebensumstände der armen Bevölkerung in Entwicklungsländern. Im besonderen Fokus der
     Arbeit des Vereins liegt hierbei die Zahngesundheitsaufklärung und die zahnärztliche
     Behandlung von Kindern aus armen Familien, sowie behinderten und chronisch kranken
     Kindern sowie deren Eltern.
 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
     Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Einnahmen auf dem
     Spendenkonto fließen ausschließlich in die Arbeit des Vereins.

 § 4 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
      unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
     gegenüber dem Vorsitzenden.

§ 5 Beiträge und Spenden

 Es besteht keine generelle Beitragspflicht der Mitglieder. Die Mitglieder haben die
Möglichkeit, den Verein durch freiwillige Spenden zu unterstützen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
     Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird durch die übrigen Mitlieder des Vorstandes
     ein Nachfolger bestimmt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
      folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Der Vorstand fertigt immer ein Sitzungsprotokoll an, welches den Mitgliedern zur
     Kenntnisnahme vorgelegt wird, insbesondere hinsichtlich Beschlussfassungen.

(8) Der Vorstand übernimmt auch das Amt des Schatzmeisters. Der Vorsitzende wird erster  
      Schatzmeister, der stellvertretende Vorsitzende wird zweiter Schatzmeister. Beide sind
      alleinvertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird nach Erfordernis durch email-Information oder schriftlich
     an die Mitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Sitzungsbeginn einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
     für alle Aufgaben zuständig

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
     Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

 (1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
      erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
      werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

      Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch

      der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
     Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
      Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 (1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
      schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(2) Die in den Vereinssitzung gefassten Beschlüsse sind von den Vorstandsmitgliedern zu
      unterzeichnen.

(3) Das Gründungssitzungsprotokoll ist von den teilnehmenden Mitgliedern unterschrieben.

(4) Der Verein wird zum November 2003 gegründet.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
      Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
      rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
     des Vereins an den Kindernothilfe Duisburg e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für

     mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
     Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
     Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Halle/Saale, den 14.11.2003

Der Vorstand:

Dr. Adrian Kozlowski                        Uta Barthel

 

 

 

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