Satzung des Vereins „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“
(2) Sitz des Vereins wird die Stadt Halle/Saale sein.
Es besteht die Möglichkeit, Zweigstellen in anderen Städten aufzubauen.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Halle/Saale eingetragen und wird
dann den Namen „Zahnärzte und Helfer für Kinder in Not“ tragen.
(4) Geschäftsjahr ist das jeweils laufende Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO §§ 51ff) in der jeweils
gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Organisation und Durchführung zahnärztlicher
Hilfsprojekte in Entwicklungsländern.
Durch den Einsatz freiwilliger Helfer und freiwillige Spenden soll die Arbeit in bereits
bestehenden zahnärztlichen Hilfsprojekten in Indien und Bolivien fortgesetzt werden und
neue Projekte in allen Teilen der Welt initiiert werden.
Ziel ist die Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung und der allgemeinen
Lebensumstände der armen Bevölkerung in Entwicklungsländern. Im besonderen Fokus der
Arbeit des Vereins liegt hierbei die Zahngesundheitsaufklärung und die zahnärztliche
Behandlung von Kindern aus armen Familien, sowie behinderten und chronisch kranken
Kindern sowie deren Eltern.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Einnahmen auf dem
Spendenkonto fließen ausschließlich in die Arbeit des Vereins.
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorsitzende.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden.
§ 5 Beiträge und Spenden
Möglichkeit, den Verein durch freiwillige Spenden zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird durch die übrigen Mitlieder des Vorstandes
ein Nachfolger bestimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Vorstand fertigt immer ein Sitzungsprotokoll an, welches den Mitgliedern zur
Kenntnisnahme vorgelegt wird, insbesondere hinsichtlich Beschlussfassungen.
(8) Der Vorstand übernimmt auch das Amt des Schatzmeisters. Der Vorsitzende wird erster
Schatzmeister, der stellvertretende Vorsitzende wird zweiter Schatzmeister. Beide sind
alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
an die Mitglieder innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Sitzungsbeginn einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Die in den Vereinssitzung gefassten Beschlüsse sind von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
(3) Das Gründungssitzungsprotokoll ist von den teilnehmenden Mitgliedern unterschrieben.
(4) Der Verein wird zum November 2003 gegründet.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Kindernothilfe Duisburg e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Halle/Saale, den 14.11.2003
Der Vorstand:
Dr. Adrian Kozlowski Uta Barthel